Eigentum (§ 903 BGB)

Sachenrecht · Feld 0 · D-0.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Eigentum ist damit das umfassendste dingliche Recht an einer Sache: die positive Befugnis, mit ihr nach Belieben zu verfahren, und die negative Befugnis, jeden anderen von jeder Einwirkung auszuschließen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
  • umfassendste dingliche Recht an einer Sache
  • positive
  • negative
  • jeden anderen von jeder Einwirkung auszuschließen

Fundstellen

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