Der Wortlaut
Der Sicherungsvertrag ist der schuldrechtliche Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, der den Sicherungszweck festlegt, bestimmt, unter welchen Voraussetzungen verwertet werden darf, und den Anspruch auf Rückgewähr begründet. Er ist zugleich der Rechtsgrund der Bestellung; fehlt er oder ist er nichtig, ist die Grundschuld gleichwohl wirksam bestellt und geht über § 812 I 1 Alt. 1 BGB zurück.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- schuldrechtliche Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer
- Sicherungszweck
- verwertet
- Rückgewähr
- Rechtsgrund
- fehlt er oder ist er nichtig, ist die Grundschuld gleichwohl wirksam bestellt
- § 812 I 1 Alt. 1 BGB