Invitatio ad offerendum

BGB AT · Feld 2 · D-2.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine invitatio ad offerendum ist die bloße Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein Angebot abzugeben; ihr fehlt der Rechtsbindungswille.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bloße Aufforderung
  • seinerseits ein Angebot abzugeben
  • fehlt der Rechtsbindungswille

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

H. L. und st. Rspr. des BGH; kein Gesetzesbegriff, sondern das Ergebnis einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB. Getragen wird sie von drei Umständen: begrenzter Vorrat, Vorbehalt der Person des Vertragspartners, kein Kontrahierungszwang.

Womit er verwechselt wird

Antrag ad incertas personas — beim Warenautomaten und an der freigeschalteten Zapfsäule liegt ein echter, an jeden Bedienenden gerichteter Antrag vor. Der Unterschied ist der Grund: Wo der Vorrat begrenzt ist und die Person des Kunden geprüft werden soll, bleibt es bei der invitatio; wo beides wegfällt, kippt es.

Was beim Weglassen verlorengeht

Aus der Auslegungsfrage wird eine Formel — „Warenauslage ist immer invitatio”. Damit fehlt die Begründung, an der die Punkte hängen, und die Fälle, in denen es kippt, werden übersehen.

Gleichwertig formuliert

„Aufforderung“ ↔ „Einladung“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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