Falsa demonstratio non nocet

BGB AT · Feld 1 · D-1.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Haben beide Teile dasselbe gemeint und nur falsch bezeichnet, gilt das übereinstimmend Gewollte; die falsche Bezeichnung schadet nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • beide Teile
  • dasselbe gemeint
  • falsch bezeichnet
  • übereinstimmend Gewollte

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

H. L. und st. Rspr. des BGH, dogmatisch aus § 133 BGB — zu erforschen ist der wirkliche Wille. Die Norm ist zitierfähig, der lateinische Satz nicht.

Womit er verwechselt wird

Versteckter Dissens (§ 155 BGB) — dort meinen beide etwas Verschiedenes und halten sich nur für einig. Bei der falsa demonstratio meinen sie dasselbe; prüf immer erst, ob die Vorstellungen wirklich auseinandergehen.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Beide Teile” fällt weg, und übrig bleibt „die falsche Bezeichnung schadet nicht”. Damit wird aus der Auslegungsregel ein Freibrief für den, der sich allein verschrieben hat; der gehört zu § 119 I BGB. Der zweite Klassiker: Die falsa demonstratio wird „angefochten”.

Gleichwertig formuliert

„gilt das übereinstimmend Gewollte“ ↔ „gilt, was beide gewollt haben“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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