Der Wortlaut
Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- als geschlossen ansehen
- in Wirklichkeit nicht geeinigt
- gilt das Vereinbarte
- auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 155 BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig.
Womit er verwechselt wird
Bloße Regelungslücke — über den Punkt sollte gar keine Vereinbarung getroffen werden, niemand hat ihn angesprochen; dann liegt kein Dissens vor, und das dispositive Recht greift ohne Umweg.
Was beim Weglassen verlorengeht
Der Halbsatz „sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde” fällt weg. Übrig bleibt „der Vertrag gilt trotzdem” — und der Fall, in dem der offene Punkt das Geschäft trug, kippt.
Gleichwertig formuliert
„Haben sich die Parteien“ ↔ „§ 155 BGB greift, wenn die Parteien“