Der Wortlaut
§ 151 S. 1 BGB macht nur den Zugang der Annahme entbehrlich, nicht die Annahme selbst. Erforderlich bleibt eine nach außen hervorgetretene, objektiv feststellbare Betätigung des Annahmewillens.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur den Zugang
- entbehrlich
- nicht die Annahme selbst
- nach außen hervorgetretene
- objektiv feststellbare Betätigung des Annahmewillens
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 151 S. 1 BGB und h. M.: Verzichtet ist auf die Erklärung dem Antragenden gegenüber, also auf die Empfangsbedürftigkeit. Eine der beiden Alternativen genügt — Verkehrssitte oder Verzicht.
Womit er verwechselt wird
§ 130 I 1 BGB — die allgemeine Regel, dass die empfangsbedürftige Erklärung erst mit dem Zugang wirksam wird; § 151 S. 1 BGB nimmt genau diese Empfangsbedürftigkeit weg. Wann der Antrag erlischt, bestimmt nach § 151 S. 2 BGB der Wille des Antragenden, nicht § 147 II BGB.
Was beim Weglassen verlorengeht
Der Obersatz lautet „ein Vertrag kam nach § 151 BGB ohne Annahme zustande”. Damit fällt die Suche nach der einen Tatsache weg, in der sich der Annahmewille nach außen zeigt; ohne sie fehlt der Vertrag.
Gleichwertig formuliert
„Betätigung des Annahmewillens“ ↔ „Verhalten, das den Annahmewillen erkennen lässt“