Gefälligkeit

Schuldrecht BT · Feld 11 · D-11.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gefälligkeit ist eine Zuwendung oder Handlung ohne Rechtsbindungswillen; es entsteht kein Schuldverhältnis, sondern allenfalls Haftung aus §§ 823 ff. BGB. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Dafür zählen die wirtschaftliche Bedeutung der Sache oder der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Empfängers, das Risiko, das er eingeht, und die Gefahr, in die sich der Gefällige begibt. Je größer der Wert und je gewichtiger die Folgen eines Fehlers, desto eher ist ein Vertrag gewollt (st. Rspr. des BGH).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • ohne Rechtsbindungswillen
  • kein Schuldverhältnis
  • §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont
  • wirtschaftliche Bedeutung
  • erkennbare Interesse des Empfängers
  • Risiko
  • Gefahr, in die sich der Gefällige begibt

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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