Der Wortlaut
Gefälligkeit ist eine Zuwendung oder Handlung ohne Rechtsbindungswillen; es entsteht kein Schuldverhältnis, sondern allenfalls Haftung aus §§ 823 ff. BGB. Ob ein Rechtsbindungswille vorliegt, ist nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont zu bestimmen. Dafür zählen die wirtschaftliche Bedeutung der Sache oder der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Empfängers, das Risiko, das er eingeht, und die Gefahr, in die sich der Gefällige begibt. Je größer der Wert und je gewichtiger die Folgen eines Fehlers, desto eher ist ein Vertrag gewollt (st. Rspr. des BGH).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- ohne Rechtsbindungswillen
- kein Schuldverhältnis
- §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont
- wirtschaftliche Bedeutung
- erkennbare Interesse des Empfängers
- Risiko
- Gefahr, in die sich der Gefällige begibt