Bürgschaft (§ 765 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 9 · D-9.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 I BGB). Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden (§ 765 II BGB). Tragend sind zwei Merkmale: Die Verbindlichkeit ist eine fremde, und der Bürge verspricht keinen Erfolg, sondern das Einstehen für die Erfüllung genau dieser Schuld. Ausgelegt wird nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont; im Zweifel ist eine Bürgschaft gewollt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen
  • Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden
  • fremde
  • Einstehen für die Erfüllung genau dieser Schuld
  • im Zweifel ist eine Bürgschaft gewollt

Fundstellen

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