Der Wortlaut
Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen (§ 765 I BGB). Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden (§ 765 II BGB). Tragend sind zwei Merkmale: Die Verbindlichkeit ist eine fremde, und der Bürge verspricht keinen Erfolg, sondern das Einstehen für die Erfüllung genau dieser Schuld. Ausgelegt wird nach §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont; im Zweifel ist eine Bürgschaft gewollt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen
- Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden
- fremde
- Einstehen für die Erfüllung genau dieser Schuld
- im Zweifel ist eine Bürgschaft gewollt