Der Wortlaut
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Der unerkannt gebliebene innere Wille des Erklärenden bleibt außer Betracht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nach Treu und Glauben
- unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
- verstehen durfte
- unerkannt gebliebene innere Wille außer Betracht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
Womit er verwechselt wird
Falsa demonstratio non nocet — dort haben beide dasselbe gemeint und nur falsch bezeichnet, und es gilt das übereinstimmend Gewollte. Der objektive Maßstab schützt den Empfänger, und wer richtig verstanden hat, braucht keinen Schutz.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Verstehen durfte” wird zu „verstanden hat”; damit entscheidet das zufällige Verständnis statt des normativen Maßstabs. Der zweite Klassiker: Es wird sofort angefochten, ohne auszulegen — geprüft wird dann die Abweichung von etwas, das noch nicht feststeht.
Gleichwertig formuliert
„der Erklärungsempfänger“ ↔ „ein verständiger Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers“