Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB)

BGB AT · Feld 1 · D-1.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie der Erklärungsempfänger sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte. Der unerkannt gebliebene innere Wille des Erklärenden bleibt außer Betracht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • nach Treu und Glauben
  • unter Berücksichtigung der Verkehrssitte
  • verstehen durfte
  • unerkannt gebliebene innere Wille außer Betracht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 133, 157 BGB und st. Rspr. des BGH; bei empfangsbedürftigen Erklärungen setzt sich die Wertung des § 157 BGB durch.

Womit er verwechselt wird

Falsa demonstratio non nocet — dort haben beide dasselbe gemeint und nur falsch bezeichnet, und es gilt das übereinstimmend Gewollte. Der objektive Maßstab schützt den Empfänger, und wer richtig verstanden hat, braucht keinen Schutz.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Verstehen durfte” wird zu „verstanden hat”; damit entscheidet das zufällige Verständnis statt des normativen Maßstabs. Der zweite Klassiker: Es wird sofort angefochten, ohne auszulegen — geprüft wird dann die Abweichung von etwas, das noch nicht feststeht.

Gleichwertig formuliert

„der Erklärungsempfänger“ ↔ „ein verständiger Empfänger in der Lage des tatsächlichen Empfängers“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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