Der Wortlaut
Die Annahme ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem Antrag erklärt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- empfangsbedürftige Willenserklärung
- Antragsempfänger
- vorbehaltloses Einverständnis
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
H. L. zu den §§ 146 ff. BGB; das Gesetz verwendet den Begriff, ohne ihn zu definieren.
Womit er verwechselt wird
Zuschlag (§ 156 BGB) — die Erklärung, mit der bei einer Versteigerung das abgegebene Gebot angenommen wird. Dort ist das Gebot der Antrag und der Zuschlag die Annahme; ein bloßer Zeitablauf, wie bei einer Auktion im Netz, ist kein Zuschlag (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01).
Was beim Weglassen verlorengeht
„Vorbehaltlos” fällt weg. Damit ist jede zustimmende Antwort eine Annahme, § 150 II BGB kommt nie zur Sprache, und der Rollentausch — mit ihm der halbe Fall — wird übersehen.
Gleichwertig formuliert
„sein vorbehaltloses Einverständnis erklärt“ ↔ „den Antrag vorbehaltlos bejaht“