Annahme

BGB AT · Feld 2 · D-2.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Annahme ist die empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis mit dem Antrag erklärt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Antragsempfänger
  • vorbehaltloses Einverständnis

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

H. L. zu den §§ 146 ff. BGB; das Gesetz verwendet den Begriff, ohne ihn zu definieren.

Womit er verwechselt wird

Zuschlag (§ 156 BGB) — die Erklärung, mit der bei einer Versteigerung das abgegebene Gebot angenommen wird. Dort ist das Gebot der Antrag und der Zuschlag die Annahme; ein bloßer Zeitablauf, wie bei einer Auktion im Netz, ist kein Zuschlag (BGH, Urteil vom 07.11.2001 – VIII ZR 13/01).

Was beim Weglassen verlorengeht

„Vorbehaltlos” fällt weg. Damit ist jede zustimmende Antwort eine Annahme, § 150 II BGB kommt nie zur Sprache, und der Rollentausch — mit ihm der halbe Fall — wird übersehen.

Gleichwertig formuliert

„sein vorbehaltloses Einverständnis erklärt“ ↔ „den Antrag vorbehaltlos bejaht“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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