Der Wortlaut
„Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden“ (§ 2265 BGB). „Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet“ (§ 2267 S. 1 BGB). Bis zum Tod des Erstversterbenden sind es zwei Testamente in einer Urkunde.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur von Ehegatten
- genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet
- zwei Testamente in einer Urkunde