Der Wortlaut
Zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung „nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296“ (§ 2271 I 1 BGB). „Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben“ (§ 2271 I 2 BGB). „Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt“ (§ 2271 II 1 BGB). Nach der Annahme bleibt die Aufhebung „nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336“ (§ 2271 II 2 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Rücktritt von einem Erbvertrag
- Durch eine neue Verfügung von Todes wegen
- nicht einseitig aufheben
- Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten
- aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt
- nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2271 BGB · Gesetzeswortlaut