Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 4 · D-4.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Zu Lebzeiten beider Ehegatten erfolgt der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung „nach der für den Rücktritt von einem Erbvertrag geltenden Vorschrift des § 2296“ (§ 2271 I 1 BGB). „Durch eine neue Verfügung von Todes wegen kann ein Ehegatte bei Lebzeiten des anderen seine Verfügung nicht einseitig aufheben“ (§ 2271 I 2 BGB). „Das Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten; der Überlebende kann jedoch seine Verfügung aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt“ (§ 2271 II 1 BGB). Nach der Annahme bleibt die Aufhebung „nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336“ (§ 2271 II 2 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Rücktritt von einem Erbvertrag
  • Durch eine neue Verfügung von Todes wegen
  • nicht einseitig aufheben
  • Recht zum Widerruf erlischt mit dem Tode des anderen Ehegatten
  • aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt
  • nach Maßgabe des § 2294 und des § 2336

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2271 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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