Der Wortlaut
„Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge“ (§ 2270 I BGB). Sie ist eine Frage der Auslegung und für jede Verfügung einzeln zu prüfen; wechselbezüglich sind Paare von Verfügungen, nicht Urkunden.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde
- Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge
- Auslegung
- für jede Verfügung einzeln
- Paare von Verfügungen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2270 I BGB · Gesetzeswortlaut