Der Wortlaut
Der Überlebende ist Vorerbe des Erstversterbenden, der Dritte dessen Nacherbe und zugleich Erbe des Überlebenden. Die beiden Nachlässe bleiben getrennte Vermögensmassen; für den Nachlass des Erstversterbenden gelten die §§ 2113 bis 2115 BGB. Sie beruht auf der Anordnung des Erblassers, nicht auf § 2269 I BGB, und ist anzunehmen, wo die Verfügung Anordnungen enthält, die nur bei getrennten Massen einen Sinn ergeben – Verfügungsbeschränkungen, ein Ersatznacherbe, die Zuweisung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass des Erstversterbenden.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vorerbe
- Nacherbe
- Erbe des Überlebenden
- getrennte Vermögensmassen
- §§ 2113 bis 2115 BGB
- Anordnung des Erblassers
- nur bei getrennten Massen einen Sinn ergeben
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§§ 2100, 2269 I BGB · am Gesetz gebildet