Trennungslösung

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 4 · D-4.07 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Der Überlebende ist Vorerbe des Erstversterbenden, der Dritte dessen Nacherbe und zugleich Erbe des Überlebenden. Die beiden Nachlässe bleiben getrennte Vermögensmassen; für den Nachlass des Erstversterbenden gelten die §§ 2113 bis 2115 BGB. Sie beruht auf der Anordnung des Erblassers, nicht auf § 2269 I BGB, und ist anzunehmen, wo die Verfügung Anordnungen enthält, die nur bei getrennten Massen einen Sinn ergeben – Verfügungsbeschränkungen, ein Ersatznacherbe, die Zuweisung bestimmter Gegenstände aus dem Nachlass des Erstversterbenden.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Vorerbe
  • Nacherbe
  • Erbe des Überlebenden
  • getrennte Vermögensmassen
  • §§ 2113 bis 2115 BGB
  • Anordnung des Erblassers
  • nur bei getrennten Massen einen Sinn ergeben

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§§ 2100, 2269 I BGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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