Der Wortlaut
Der durch Auslegung ermittelte Wille gilt nur, soweit er in der Urkunde selbst wenigstens angedeutet ist. Grund ist die Form: Was außerhalb der Urkunde geblieben ist, ist nicht formgerecht erklärt (§ 2247 I BGB). Die außerurkundlichen Umstände dürfen einen in der Urkunde angelegten Anknüpfungspunkt ausfüllen, ihn aber nicht ersetzen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nur, soweit er in der Urkunde selbst wenigstens angedeutet ist
- Form
- nicht formgerecht erklärt
- in der Urkunde angelegten Anknüpfungspunkt ausfüllen
- nicht ersetzen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2247 I BGB · am Gesetz gebildet