Eigenhändiges Testament

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten“ (§ 2247 I BGB). Beide Merkmale müssen vom Erblasser selbst stammen; die Unterschrift deckt den Abschluss, sie ersetzt die Niederschrift nicht. „Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten“ (§ 2247 IV BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung
  • Beide
  • selbst
  • minderjährig
  • Geschriebenes nicht zu lesen vermag
  • nicht nach obigen Vorschriften

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2247 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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