Der Wortlaut
„Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten“ (§ 2247 I BGB). Beide Merkmale müssen vom Erblasser selbst stammen; die Unterschrift deckt den Abschluss, sie ersetzt die Niederschrift nicht. „Wer minderjährig ist oder Geschriebenes nicht zu lesen vermag, kann ein Testament nicht nach obigen Vorschriften errichten“ (§ 2247 IV BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung
- Beide
- selbst
- minderjährig
- Geschriebenes nicht zu lesen vermag
- nicht nach obigen Vorschriften
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2247 I BGB · Gesetzeswortlaut