Der Wortlaut
„Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht“ (§ 2270 II BGB). Die Vermutung greift erst, wenn die Auslegung kein Ergebnis liefert; Verwandtschaft ist nicht erforderlich, „sonst nahe steht“ genügt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- im Zweifel
- wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken
- dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht
- erst, wenn die Auslegung kein Ergebnis liefert
- Verwandtschaft
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2270 II BGB · Gesetzeswortlaut