Zeit- und Ortsangabe

Erbrecht · 1. Staatsexamen · Feld 2 · D-2.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat“ (§ 2247 II BGB) – eine Sollvorschrift. Fehlt die Zeitangabe „und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen“; für die fehlende Ortsangabe gilt dasselbe entsprechend (§ 2247 V BGB). Das Fehlen als solches macht das Testament nicht formunwirksam.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • soll
  • zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte
  • Sollvorschrift
  • hieraus Zweifel über seine Gültigkeit
  • nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen
  • Fehlen als solches
  • nicht formunwirksam

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 2247 II, V BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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