Der Wortlaut
„Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er sie niedergeschrieben hat“ (§ 2247 II BGB) – eine Sollvorschrift. Fehlt die Zeitangabe „und ergeben sich hieraus Zweifel über seine Gültigkeit, so ist das Testament nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen“; für die fehlende Ortsangabe gilt dasselbe entsprechend (§ 2247 V BGB). Das Fehlen als solches macht das Testament nicht formunwirksam.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- soll
- zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte
- Sollvorschrift
- hieraus Zweifel über seine Gültigkeit
- nur dann als gültig anzusehen, wenn sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit der Errichtung anderweit treffen lassen
- Fehlen als solches
- nicht formunwirksam
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 2247 II, V BGB · Gesetzeswortlaut