Erklärungsbewusstsein

BGB AT · Feld 1 · D-1.03 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Bewusstsein
  • überhaupt
  • rechtlich Erhebliches
  • zu erklären

Woher der Wortlaut stammt

H. L. und st. Rspr. des BGH; im Gesetz steht der Begriff nicht. Was sein Fehlen bedeutet, entscheidet der größte Streit dieses Feldes — siehe D-1.06.

Womit er verwechselt wird

Geschäftswille — dort weiß der Erklärende, dass er erklärt, und irrt nur über das Was; beim Erklärungsbewusstsein irrt er über das Ob. Ohne Geschäftswillen ist wirksam erklärt und nach § 119 I BGB anfechtbar, ohne Erklärungsbewusstsein nur analog § 119 I BGB.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Überhaupt” fällt weg, und aus dem Bewusstsein, irgendetwas Rechtserhebliches zu erklären, wird das Bewusstsein, gerade dieses Geschäft zu schließen. Damit ist der Geschäftswille beschrieben — und der Fall gehört zu § 119 I BGB statt zur Zurechnung.

Gleichwertig formuliert

„etwas rechtlich Erhebliches zu erklären“ ↔ „eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld