Der Wortlaut
Erklärungsbewusstsein ist das Bewusstsein, überhaupt etwas rechtlich Erhebliches zu erklären.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Bewusstsein
- überhaupt
- rechtlich Erhebliches
- zu erklären
Woher der Wortlaut stammt
H. L. und st. Rspr. des BGH; im Gesetz steht der Begriff nicht. Was sein Fehlen bedeutet, entscheidet der größte Streit dieses Feldes — siehe D-1.06.
Womit er verwechselt wird
Geschäftswille — dort weiß der Erklärende, dass er erklärt, und irrt nur über das Was; beim Erklärungsbewusstsein irrt er über das Ob. Ohne Geschäftswillen ist wirksam erklärt und nach § 119 I BGB anfechtbar, ohne Erklärungsbewusstsein nur analog § 119 I BGB.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Überhaupt” fällt weg, und aus dem Bewusstsein, irgendetwas Rechtserhebliches zu erklären, wird das Bewusstsein, gerade dieses Geschäft zu schließen. Damit ist der Geschäftswille beschrieben — und der Fall gehört zu § 119 I BGB statt zur Zurechnung.
Gleichwertig formuliert
„etwas rechtlich Erhebliches zu erklären“ ↔ „eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben“