Der Wortlaut
Potenzielles Erklärungsbewusstsein liegt vor, wenn der Handelnde bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass sein Verhalten nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat. Dann ist das Verhalten auch ohne Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung zu werten.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- im Verkehr erforderlichen Sorgfalt
- erkennen und vermeiden können
- nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte
- aufgefasst werden durfte
- tatsächlich auch so verstanden
Woher der Wortlaut stammt
St. Rspr. des BGH — potenzielles Erklärungsbewusstsein (BGH, Urteil vom 07.06.1984 – IX ZR 66/83).
Womit er verwechselt wird
§ 118 BGB — die nicht ernstlich gemeinte Erklärung ist nichtig. Dort will der Erklärende erkannt werden und zerstört den Anschein selbst; wer ohne Erklärungsbewusstsein handelt, erzeugt ihn. Der Erst-recht-Schluss trägt nicht.
Was beim Weglassen verlorengeht
Die zweite Hälfte fällt weg — dass der Empfänger es tatsächlich so verstanden haben muss; übrig bleibt eine reine Fahrlässigkeitshaftung. Zweithäufigst gestrichen: „nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte” — damit fehlt der Maßstab.
Gleichwertig formuliert
„Ein Verhalten ist … zu werten“ ↔ „Eine Willenserklärung liegt vor“