Der Wortlaut
Abgegeben ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, wenn der Erklärende sie willentlich so in Richtung des Empfängers in den Verkehr gebracht hat, dass mit dem Zugang unter normalen Umständen zu rechnen ist.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- willentlich
- in Richtung des Empfängers
- in den Verkehr gebracht
- mit dem Zugang unter normalen Umständen zu rechnen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
H. L.; § 130 I 1 BGB setzt die Abgabe voraus, ohne sie zu definieren. Bei nicht empfangsbedürftigen Erklärungen genügt die Entäußerung.
Womit er verwechselt wird
Zugang. Die Abgabe fragt, ob die Erklärung willentlich das Lager des Erklärenden verlassen hat; der Zugang, ob sie das Lager des Empfängers erreicht hat. Zwei Prüfungspunkte mit je eigenen Fallgruppen — wer sie zusammenzieht, verliert die Hälfte der Punkte.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Willentlich” fällt weg. Dann genügt jedes Hinausgelangen, und der Brief, den ein Dritter einwirft, wird zur wirksamen Erklärung — genau der Fall, für den das Merkmal da ist.
Gleichwertig formuliert
„in den Verkehr gebracht“ ↔ „auf den Weg gebracht“