Der Wortlaut
Schuldbeitritt ist der Vertrag, durch den der Beitretende neben den bisherigen Schuldner tritt und eine eigene, mit der bestehenden Schuld inhaltsgleiche Verbindlichkeit übernimmt; Beitretender und Altschuldner haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Er ist in § 311 I BGB begründet und formfrei, weil § 766 S. 1 BGB nur die Bürgschaft erfasst; die beigetretene Verbindlichkeit richtet sich bei ihrer Begründung nach der bestehenden Schuld, folgt ihr danach aber nicht mehr. Der Rückgriff läuft über § 426 BGB, nicht über § 774 BGB. Ausgelegt wird nach §§ 133, 157 BGB; das eigene wirtschaftliche Interesse des Erklärenden ist ein Indiz, kein Kriterium — es trägt den Schuldbeitritt erst, wenn die Erklärung erkennbar auf eine eigene Verpflichtung zielt.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- neben den bisherigen Schuldner tritt
- eigene, mit der bestehenden Schuld inhaltsgleiche Verbindlichkeit
- Gesamtschuldner
- formfrei
- folgt ihr danach aber nicht mehr
- § 426 BGB
- eigene wirtschaftliche Interesse
- Indiz, kein Kriterium
- eigene