Schuldbeitritt

Schuldrecht BT · Feld 9 · D-9.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Schuldbeitritt ist der Vertrag, durch den der Beitretende neben den bisherigen Schuldner tritt und eine eigene, mit der bestehenden Schuld inhaltsgleiche Verbindlichkeit übernimmt; Beitretender und Altschuldner haften als Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Er ist in § 311 I BGB begründet und formfrei, weil § 766 S. 1 BGB nur die Bürgschaft erfasst; die beigetretene Verbindlichkeit richtet sich bei ihrer Begründung nach der bestehenden Schuld, folgt ihr danach aber nicht mehr. Der Rückgriff läuft über § 426 BGB, nicht über § 774 BGB. Ausgelegt wird nach §§ 133, 157 BGB; das eigene wirtschaftliche Interesse des Erklärenden ist ein Indiz, kein Kriterium — es trägt den Schuldbeitritt erst, wenn die Erklärung erkennbar auf eine eigene Verpflichtung zielt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • neben den bisherigen Schuldner tritt
  • eigene, mit der bestehenden Schuld inhaltsgleiche Verbindlichkeit
  • Gesamtschuldner
  • formfrei
  • folgt ihr danach aber nicht mehr
  • § 426 BGB
  • eigene wirtschaftliche Interesse
  • Indiz, kein Kriterium
  • eigene

Fundstellen

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