Der Wortlaut
Akzessorietät heißt, dass die Bürgschaftsschuld in Entstehung, Umfang, Durchsetzbarkeit und Erlöschen von der Hauptverbindlichkeit abhängt. Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert (§ 767 I BGB). Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung (§ 767 II BGB). Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen (§ 768 I 1 BGB). Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet (§ 768 II BGB). Ein nicht ausgeübtes Gestaltungsrecht ist keine Einrede; § 770 I BGB gibt nur die Einrede der Anfechtbarkeit, Absatz 2 die der Aufrechenbarkeit.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Entstehung, Umfang, Durchsetzbarkeit und Erlöschen von der Hauptverbindlichkeit abhängt
- Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert
- Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung
- Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen
- Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet
- nicht ausgeübtes Gestaltungsrecht ist keine Einrede
- Anfechtbarkeit
- Aufrechenbarkeit