Aufwendung (§ 670 BGB)

Lehrstoff · Feld 8 · D-8.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Aufwendung ist ein freiwilliges Vermögensopfer im Interesse eines anderen. Der unfreiwillig erlittene Schaden ist keine Aufwendung; auf ihn wird § 670 BGB entsprechend angewandt, soweit sich die mit der Geschäftsführung typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • freiwilliges Vermögensopfer
  • unfreiwillig erlittene Schaden
  • entsprechend
  • mit der Geschäftsführung typischerweise verbundene Gefahr

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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