Der Wortlaut
Aufwendung ist ein freiwilliges Vermögensopfer im Interesse eines anderen. Der unfreiwillig erlittene Schaden ist keine Aufwendung; auf ihn wird § 670 BGB entsprechend angewandt, soweit sich die mit der Geschäftsführung typischerweise verbundene Gefahr verwirklicht hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- freiwilliges Vermögensopfer
- unfreiwillig erlittene Schaden
- entsprechend
- mit der Geschäftsführung typischerweise verbundene Gefahr
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
am Gesetz gebildet