Der Wortlaut
Geschäftsbesorgung ist eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im fremden Interesse und im fremden Rechts- oder Interessenkreis, die der Besorgende dem anderen abnimmt (st. Rspr. des BGH). Wird für sie eine Vergütung geschuldet, liegt kein Auftrag vor, sondern ein Dienst- oder Werkvertrag; die Scharniernorm lautet: Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung (§ 675 I BGB). § 662 und § 671 I BGB sind nicht in Bezug genommen: Der entgeltliche Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht frei widerruflich, sondern endet nach den Regeln seines Grundtyps — §§ 620 ff. BGB beim Dienstvertrag, § 648 BGB beim Werkvertrag — und über § 314 BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art im fremden Interesse und im fremden Rechts- oder Interessenkreis
- abnimmt
- Vergütung
- Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschrift des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung
- § 662 und § 671 I BGB sind nicht in Bezug genommen
- nicht frei widerruflich