Der Wortlaut
„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“ (§ 123 I BGB). Täuschung ist das Vorspiegeln, Entstellen oder Verschweigen von Tatsachen, letzteres nur bei einer Aufklärungspflicht; arglistig handelt, wer die Unrichtigkeit kennt oder für möglich hält und weiß, dass er den anderen dadurch zur Erklärung bestimmt. Die Täuschung muss für die Erklärung ursächlich und widerrechtlich sein. Die Anfechtung kann „nur binnen Jahresfrist“ erfolgen (§ 124 I BGB), bei Drohung erst vom Ende der Zwangslage an (§ 124 II 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- arglistige Täuschung
- widerrechtlich durch Drohung
- anfechten
- Vorspiegeln, Entstellen oder Verschweigen von Tatsachen
- Aufklärungspflicht
- kennt oder für möglich hält
- zur Erklärung bestimmt
- ursächlich
- widerrechtlich
- Jahresfrist
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 123 I BGB · Gesetzeswortlaut