Arglistige Täuschung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 1 · D-1.09 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten“ (§ 123 I BGB). Täuschung ist das Vorspiegeln, Entstellen oder Verschweigen von Tatsachen, letzteres nur bei einer Aufklärungspflicht; arglistig handelt, wer die Unrichtigkeit kennt oder für möglich hält und weiß, dass er den anderen dadurch zur Erklärung bestimmt. Die Täuschung muss für die Erklärung ursächlich und widerrechtlich sein. Die Anfechtung kann „nur binnen Jahresfrist“ erfolgen (§ 124 I BGB), bei Drohung erst vom Ende der Zwangslage an (§ 124 II 1 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • arglistige Täuschung
  • widerrechtlich durch Drohung
  • anfechten
  • Vorspiegeln, Entstellen oder Verschweigen von Tatsachen
  • Aufklärungspflicht
  • kennt oder für möglich hält
  • zur Erklärung bestimmt
  • ursächlich
  • widerrechtlich
  • Jahresfrist

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 123 I BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Feld

Zu denselben Vorschriften