Der Wortlaut
Widerrechtlich kann eine Drohung aus drei Gründen sein: wegen des Mittels, wegen des Zwecks oder wegen der Mittel-Zweck-Relation. Die Verbindung ist inadäquat, wenn zwischen dem angedrohten Übel und dem verfolgten Ziel kein innerer Zusammenhang besteht.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Mittel
- Zweck
- Mittel-Zweck-Relation
- inadäquat
- kein innerer Zusammenhang
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 123 I Fall 2 BGB verlangt „widerrechtlich“; die Dreiteilung ist st. Rspr. des BGH und h. L.
Womit er verwechselt wird
Die angekündigte Klage. Wer ankündigt, ein Recht geltend zu machen, das er ernsthaft für gegeben hält, droht nicht widerrechtlich — Mittel, Zweck und Verbindung tragen alle drei. Genau dafür ist die Klage da.
Was beim Weglassen verlorengeht
Die dritte Stufe fällt weg. Geprüft werden nur Mittel und Zweck, beide sind erlaubt, und die Widerrechtlichkeit wird verneint — obwohl die Fälle fast immer erst auf der Verbindung entschieden werden.
Gleichwertig formuliert
„Widerrechtlich kann eine Drohung aus drei Gründen sein“ ↔ „Die Widerrechtlichkeit hat drei Ansatzpunkte“