Der Wortlaut
„Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen“ (§ 611a I 2 BGB). „Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ (§ 611a I 3 BGB). „Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab“ (§ 611a I 4 BGB) – der Begriff ist typusoffen. „Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen“ (§ 611a I 5 BGB). „Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an“ (§ 611a I 6 BGB). § 611a BGB bestimmt den Arbeitnehmerbegriff des BGB; der betriebsverfassungsrechtliche (§ 5 I 1 BetrVG), der arbeitsgerichtliche (§ 5 I ArbGG) und der unionsrechtliche Begriff weichen ab.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort
- Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
- Eigenart der jeweiligen Tätigkeit
- Gesamtbetrachtung aller Umstände
- tatsächliche Durchführung
- kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an
- des BGB
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 611a I 2 bis 6 BGB · Gesetzeswortlaut