Das gesetzliche Auslegungsprogramm des Arbeitnehmerbegriffs

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 1 · D-1.02 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen“ (§ 611a I 2 BGB). „Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann“ (§ 611a I 3 BGB). „Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab“ (§ 611a I 4 BGB) – der Begriff ist typusoffen. „Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen“ (§ 611a I 5 BGB). „Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an“ (§ 611a I 6 BGB). § 611a BGB bestimmt den Arbeitnehmerbegriff des BGB; der betriebsverfassungsrechtliche (§ 5 I 1 BetrVG), der arbeitsgerichtliche (§ 5 I ArbGG) und der unionsrechtliche Begriff weichen ab.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort
  • Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann
  • Eigenart der jeweiligen Tätigkeit
  • Gesamtbetrachtung aller Umstände
  • tatsächliche Durchführung
  • kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an
  • des BGB

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 611a I 2 bis 6 BGB · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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