Drohung (§ 123 I Fall 2 BGB)

BGB AT · Feld 4 · D-4.11 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Inaussichtstellen
  • künftigen Übels
  • Einfluss zu haben vorgibt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 123 I Fall 2 BGB; die Definition ist st. Rspr. des BGH und h. L. Sie steht im Wissensteil und in den Mikrofällen dieses Werks wortgleich.

Womit er verwechselt wird

Die Warnung. Sie beschreibt ein Übel, dessen Eintritt der Erklärende nicht in der Hand zu haben vorgibt („die Anzeige kommt ohnehin”). Ein einziger Halbsatz entscheidet den ganzen Fall.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Vorgibt” wird zu „hat”. Damit muss der Drohende den Eintritt wirklich beeinflussen können — verlangt ist aber nur, dass er sich diesen Einfluss beimisst.

Gleichwertig formuliert

„Eine Drohung ist“ ↔ „Es droht, wer“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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