Der Wortlaut
Arglist verlangt Vorsatz; bedingter genügt, eine Schädigungsabsicht ist nicht nötig. Es reicht, dass der Täuschende die mangelbegründenden Umstände kennt — die genaue Ursache muss er nicht kennen.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Vorsatz
- bedingter genügt
- Schädigungsabsicht nicht nötig
- mangelbegründenden Umstände
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 123 I Fall 1 BGB; die Reichweite der Kenntnis ist st. Rspr. des BGH (Urteil vom 27.10.2023 – V ZR 43/23) und mit Datum zitierfähig.
Womit er verwechselt wird
Fahrlässige Falschangabe. Wer irrtümlich Falsches sagt und es für richtig hält, handelt nicht arglistig. Die Grenze liegt bei der Angabe „ins Blaue hinein”: Wer weiß, dass er nichts weiß, und trotzdem ein festes Datum nennt, hält die Unrichtigkeit für möglich — bedingter Vorsatz.
Was beim Weglassen verlorengeht
„Bedingter Vorsatz genügt” wird zu „Vorsatz” verkürzt, und plötzlich verlangt die Prüfung sicheres Wissen. Umgekehrt wird eine Schädigungsabsicht gefordert, die das Gesetz nirgends verlangt.
Gleichwertig formuliert
„Arglist verlangt“ ↔ „Arglistig handelt, wer“