Der Wortlaut
Arbeitnehmerähnlich sind „Personen, die wirtschaftlich abhängig und vergleichbar einem Arbeitnehmer sozial schutzbedürftig sind (arbeitnehmerähnliche Personen), wenn sie auf Grund von Dienst- oder Werkverträgen für andere Personen tätig sind, die geschuldeten Leistungen persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern erbringen und a) überwiegend für eine Person tätig sind oder b) ihnen von einer Person im Durchschnitt mehr als die Hälfte des Entgelts zusteht, das ihnen für ihre Erwerbstätigkeit insgesamt zusteht“ (§ 12a I Nr. 1 TVG). Das Arbeitsgerichtsgesetz stellt ihnen „sonstige Personen“ gleich, „die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind“ (§ 5 I 2 ArbGG). Die persönliche Abhängigkeit fehlt gerade: Die arbeitnehmerähnliche Person ist nicht Arbeitnehmer im Sinne des § 611a I 1 BGB.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- wirtschaftlich abhängig
- sozial schutzbedürftig
- Dienst- oder Werkverträgen
- persönlich und im wesentlichen ohne Mitarbeit von Arbeitnehmern
- überwiegend für eine Person
- mehr als die Hälfte des Entgelts
- wirtschaftlichen Unselbständigkeit
- persönliche
- nicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 12a I Nr. 1 TVG · § 5 I 2 ArbGG · Gesetzeswortlaut