Der Wortlaut
„Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen“ (§ 1 I 2 AÜG). Genau daran wird die Überlassung vom Werk- und vom Dienstvertrag abgegrenzt, bei denen der Auftragnehmer sein eigenes Personal führt. Wer überlässt, bedarf der Erlaubnis (§ 1 I 1 AÜG); fehlt sie, fehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 I 5, 6 AÜG) oder ist die Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten (§ 1 Ib 1 AÜG) überschritten, sind die Verträge unwirksam (§ 9 I Nr. 1, 1a, 1b AÜG), und zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10 I 1 AÜG).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert
- seinen Weisungen unterliegen
- Werk- und vom Dienstvertrag
- Erlaubnis
- Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten
- gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1 I 2 AÜG · Gesetzeswortlaut