Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 1 · D-1.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Arbeitnehmer werden zur Arbeitsleistung überlassen, wenn sie in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert sind und seinen Weisungen unterliegen“ (§ 1 I 2 AÜG). Genau daran wird die Überlassung vom Werk- und vom Dienstvertrag abgegrenzt, bei denen der Auftragnehmer sein eigenes Personal führt. Wer überlässt, bedarf der Erlaubnis (§ 1 I 1 AÜG); fehlt sie, fehlt die ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung (§ 1 I 5, 6 AÜG) oder ist die Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten (§ 1 Ib 1 AÜG) überschritten, sind die Verträge unwirksam (§ 9 I Nr. 1, 1a, 1b AÜG), und zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen (§ 10 I 1 AÜG).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • in die Arbeitsorganisation des Entleihers eingegliedert
  • seinen Weisungen unterliegen
  • Werk- und vom Dienstvertrag
  • Erlaubnis
  • Überlassungshöchstdauer von 18 aufeinander folgenden Monaten
  • gilt ein Arbeitsverhältnis als zustande gekommen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 1 I 2 AÜG · Gesetzeswortlaut

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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