Der Wortlaut
Dritter ist nur, wer dem Geschäft fernsteht, also außerhalb des Lagers des Erklärungsempfängers. Wer auf dessen Seite in die Verhandlungen eingeschaltet ist — als Vertreter, Verhandlungsgehilfe oder Vertrauensperson —, ist kein Dritter; sein Verhalten wird dem Erklärungsempfänger zugerechnet.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- dem Geschäft fernsteht
- außerhalb des Lagers
- Erklärungsempfängers
- in die Verhandlungen eingeschaltet
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 123 II 1 BGB nennt den Dritten, definiert ihn aber nicht; die Definition ist st. Rspr. des BGH und h. L.
Womit er verwechselt wird
§ 123 II 2 BGB betrifft nicht den Täuschenden, sondern den Begünstigten — denjenigen, der aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat; ihm gegenüber ist anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Und er ist zugleich der Anfechtungsgegner, § 143 II BGB.
Was beim Weglassen verlorengeht
§ 123 II BGB wird bei der Drohung geprüft. Der Wortlaut nennt allein die Täuschung; für die Drohung gibt es keine Parallelvorschrift — sie ist stets beachtlich, gleich von wem sie ausgeht.
Gleichwertig formuliert
„Dritter ist nur, wer“ ↔ „Als Dritter gilt allein, wer“