Dritter (§ 123 II 1 BGB)

BGB AT · Feld 4 · D-4.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Dritter ist nur, wer dem Geschäft fernsteht, also außerhalb des Lagers des Erklärungsempfängers. Wer auf dessen Seite in die Verhandlungen eingeschaltet ist — als Vertreter, Verhandlungsgehilfe oder Vertrauensperson —, ist kein Dritter; sein Verhalten wird dem Erklärungsempfänger zugerechnet.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • dem Geschäft fernsteht
  • außerhalb des Lagers
  • Erklärungsempfängers
  • in die Verhandlungen eingeschaltet

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 123 II 1 BGB nennt den Dritten, definiert ihn aber nicht; die Definition ist st. Rspr. des BGH und h. L.

Womit er verwechselt wird

§ 123 II 2 BGB betrifft nicht den Täuschenden, sondern den Begünstigten — denjenigen, der aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat; ihm gegenüber ist anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste. Und er ist zugleich der Anfechtungsgegner, § 143 II BGB.

Was beim Weglassen verlorengeht

§ 123 II BGB wird bei der Drohung geprüft. Der Wortlaut nennt allein die Täuschung; für die Drohung gibt es keine Parallelvorschrift — sie ist stets beachtlich, gleich von wem sie ausgeht.

Gleichwertig formuliert

„Dritter ist nur, wer“ ↔ „Als Dritter gilt allein, wer“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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