Immer dann, wenn der Gläubiger aus dem Grundstück vorgehen will. Erkennungszeichen ist die Fallfrage: „Kann B die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen?“ oder „Wird die Klage Erfolg haben?“ — und nicht „Kann B Zahlung verlangen?“. Die Grundschuld gibt keinen Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer; sie gibt Befriedigung aus dem Grundstück, §§ 1192 I, 1147 BGB. Wer das verwechselt, prüft eine Anspruchsgrundlage, die es nicht gibt.
Das zweite Erkennungszeichen steht am Ende des Sachverhalts: Wenn dort ein Vollstreckungsbescheid, eine notarielle Urkunde mit Unterwerfungserklärung oder ein Versteigerungstermin auftaucht, ist die Aufgabe prozessual gemeint, und du brauchst zusätzlich die Rechtsbehelfe — § 767 ZPO für den Eigentümer, § 771 ZPO für den Dritten. Bei der Hypothek gilt dasselbe Schema mit zwei Ergänzungen; dann arbeitest du zusätzlich mit S-9.01.