Immer dann, wenn das gesicherte Darlehen getilgt ist und die Grundschuld noch im Grundbuch steht. Erkennungszeichen ist ein Satz am Ende des Sachverhalts wie „E verlangt von B die Löschung der Grundschuld“ — und die richtige Antwort lautet dann selten „Löschung“, sondern: Der Rückgewähranspruch aus dem Sicherungsvertrag gibt ein Wahlrecht, und die Löschung ist die für E meist schlechteste der drei Möglichkeiten.
Zweites Erkennungszeichen ist ein zweiter Gläubiger im Sachverhalt — eine nachrangige Bank, ein pfändender Gläubiger, ein Käufer des Grundstücks. Dann geht es um den Zugriff auf den Rückgewähranspruch oder um seine Mitabtretung. Drittes: Wenn der Text ausdrücklich sagt, worauf gezahlt wurde („auf die Grundschuld“ statt „auf das Darlehen“), ist das die Weiche und nicht eine Formulierung. Bei der Hypothek arbeitest du mit S-9.04; dort gilt § 1143 I 1 BGB unmittelbar.