Die Sicherungsgrundschuld — Bestellung und Sicherungsvertrag (§§ 873, 1191 ff. BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Bei fast jeder Kreditsicherung an einem Grundstück, die nach dem Leben und nicht nach dem Lehrbuch erzählt ist. Erkennungszeichen ist die Eintragung: Steht dort nur ein Betrag, ein Gläubiger und ein Zinssatz, aber keine Forderung, dann ist es eine Grundschuld nach § 1191 I BGB. Steht eine Forderung dabei, prüfst du die Hypothek nach § 1113 I BGB und arbeitest mit S-9.01.

Zweites Erkennungszeichen ist das Wort „Sicherungsvertrag“ oder „Zweckerklärung“ — und es steht fast nie zufällig da: Wenn der Sachverhalt seinen Inhalt abdruckt, ist er der Schwerpunkt. Drittes: Wird die Nichtigkeit des Darlehens oder die Nichtauszahlung erwähnt, geht es um die Trennung von dinglicher Bestellung und Rechtsgrund. Dieses Schema steht am Anfang jeder Grundschuldklausur; alles Weitere — Zweiterwerb, Duldung, Rückgewähr — setzt darauf auf.

Der Aufbau

  • Einigung über die Bestellung, § 873 I BGB
    • Inhalt nach § 1191 I BGB: eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück, ohne Forderung
    • Zinsen und andere Nebenleistungen nach § 1191 II BGB
  • Eintragung, § 873 I BGB
    • Bindung vor der Eintragung nach § 873 II BGB
      • Die Eintragungsbewilligung muss seit dem 29. Dezember 2025 überlassen sein und § 29 I 1 GBO entsprechen
  • Briefübergabe bei der Briefgrundschuld, §§ 1192 I, 1117 I 1 BGB
  • Berechtigung des Bestellers — sonst § 892 BGB → S-7.01
  • Der Filter des § 1192 I BGB
    • Die Vorschriften über die Hypothek gelten entsprechend
      • „soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt“
  • Sicherungsvertrag — schuldrechtlicher Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer
    • Er bestimmt den Sicherungszweck
      • Weite Zweckerklärung: alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
      • Enge: nur das eine Darlehen
    • Er bestimmt den Sicherungsfall
    • Er ist der Rechtsgrund der Bestellung
    • Er begründet den Rückgewähranspruch
    • Er macht die Grundschuld zur Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Ia 1 BGB
    • Fehlt er oder ist er nichtig, ist die Grundschuld gleichwohl wirksam bestellt
    • Die Nichtvalutierungseinrede folgt aus dem Sicherungsvertrag selbst in ergänzender Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
      • Sie muss dort nicht ausdrücklich stehen, weil sie zum Wesen einer Sicherung gehört
  • Fälligkeit, § 1193 I BGB
    • Das Kapital wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig
    • Die Kündigung steht Eigentümer wie Gläubiger zu
    • Die Frist beträgt sechs Monate
    • Abweichende Bestimmungen sind zulässig (§ 1193 II 1 BGB)
      • Bei einer Grundschuld zur Sicherung einer Geldforderung aber unzulässig (§ 1193 II 2 BGB)
  • Rechtsfolge — die Grundschuld ist entstanden

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

Weitere Schemata in Feld 10

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