Der Aufbau
- Einigung über die Bestellung, § 873 I BGB
- Inhalt nach § 1191 I BGB: eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück, ohne Forderung
- Zinsen und andere Nebenleistungen nach § 1191 II BGB
- Eintragung, § 873 I BGB
- Bindung vor der Eintragung nach § 873 II BGB
- Die Eintragungsbewilligung muss seit dem 29. Dezember 2025 überlassen sein und § 29 I 1 GBO entsprechen
- Briefübergabe bei der Briefgrundschuld, §§ 1192 I, 1117 I 1 BGB
- Der Ausschluss des Briefes läuft über §§ 1192 I, 1116 II BGB
- Vor der Übergabe steht die Grundschuld dem Eigentümer zu, §§ 1192 I, 1163 II BGB
- Berechtigung des Bestellers — sonst § 892 BGB → S-7.01
- Der Filter des § 1192 I BGB
- Die Vorschriften über die Hypothek gelten entsprechend
- „soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt“
- Sicherungsvertrag — schuldrechtlicher Vertrag zwischen Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer
- Er bestimmt den Sicherungszweck
- Weite Zweckerklärung: alle bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
- Enge: nur das eine Darlehen
- Er bestimmt den Sicherungsfall
- Er ist der Rechtsgrund der Bestellung
- Er begründet den Rückgewähranspruch
- Er macht die Grundschuld zur Sicherungsgrundschuld im Sinne des § 1192 Ia 1 BGB
- Fehlt er oder ist er nichtig, ist die Grundschuld gleichwohl wirksam bestellt
- Zurück geht sie über § 812 I 1 Alt. 1 BGB
- Bis dahin trägt § 821 BGB die Einrede
- Die Nichtvalutierungseinrede folgt aus dem Sicherungsvertrag selbst in ergänzender Auslegung (§§ 133, 157 BGB)
- Sie muss dort nicht ausdrücklich stehen, weil sie zum Wesen einer Sicherung gehört
- Fälligkeit, § 1193 I BGB
- Das Kapital wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig
- Die Kündigung steht Eigentümer wie Gläubiger zu
- Die Frist beträgt sechs Monate
- Abweichende Bestimmungen sind zulässig (§ 1193 II 1 BGB)
- Bei einer Grundschuld zur Sicherung einer Geldforderung aber unzulässig (§ 1193 II 2 BGB)
- Rechtsfolge — die Grundschuld ist entstanden