Immer dann, wenn ein Grundstück zur Sicherung eines Kredits belastet wird und der Sachverhalt die gesicherte Forderung ausdrücklich nennt. Du erkennst es an zwei Angaben, die zusammenstehen müssen: Im Grundbuch steht ein Gläubiger mit einem Betrag, und im Text steht ein Darlehen, ein Kaufpreis oder eine Werklohnforderung, „zu deren Sicherung“ die Belastung erfolgt ist. Das entspricht dem gesetzlichen Inhalt des § 1113 I BGB.
Fehlt die Forderung im Text — belastet wird nur „eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück“ —, ist es eine Grundschuld nach § 1191 I BGB, und du arbeitest mit S-10.01 weiter. In der Praxis ist die Grundschuld der Regelfall; in der Klausur ist die Hypothek der Regelfall, weil sich nur an ihr die Akzessorietät prüfen lässt.