Der Ersterwerb der Hypothek — Doppeltatbestand (§§ 873, 1113 ff. BGB)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen

Wann du dieses Schema aufschlägst

Immer dann, wenn ein Grundstück zur Sicherung eines Kredits belastet wird und der Sachverhalt die gesicherte Forderung ausdrücklich nennt. Du erkennst es an zwei Angaben, die zusammenstehen müssen: Im Grundbuch steht ein Gläubiger mit einem Betrag, und im Text steht ein Darlehen, ein Kaufpreis oder eine Werklohnforderung, „zu deren Sicherung“ die Belastung erfolgt ist. Das entspricht dem gesetzlichen Inhalt des § 1113 I BGB.

Fehlt die Forderung im Text — belastet wird nur „eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück“ —, ist es eine Grundschuld nach § 1191 I BGB, und du arbeitest mit S-10.01 weiter. In der Praxis ist die Grundschuld der Regelfall; in der Klausur ist die Hypothek der Regelfall, weil sich nur an ihr die Akzessorietät prüfen lässt.

Der Aufbau

  • I. Der sachenrechtliche Tatbestand
    • Einigung über die Bestellung, § 873 I BGB
      • Inhalt nach § 1113 I BGB: eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen einer dem Gläubiger zustehenden Forderung aus dem Grundstück
    • Eintragung, § 873 I BGB — Inhalt nach § 1115 I BGB
      • Gläubiger, Geldbetrag der Forderung, Zinssatz, Betrag anderer Nebenleistungen
      • Im Übrigen Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
      • Bei der Buchhypothek zusätzlich der Ausschluss des Briefes (§ 1116 II 1, 3 BGB)
      • Bei der Sicherungshypothek die Bezeichnung als solche (§ 1184 II BGB)
    • Einigsein im Zeitpunkt der Eintragung
    • Briefübergabe
    • Berechtigung des Bestellers — Eigentümer
      • Sonst § 892 BGB → S-7.01
      • Maßgeblicher Zeitpunkt nach § 892 II BGB — bei der Briefhypothek der Abschluss des Erwerbstatbestands
    • Keine Verfügungsbeschränkung
  • II. Der forderungsrechtliche Tatbestand
    • Bestehen der Forderung, § 1113 I BGB
      • Auch eine künftige oder bedingte genügt, § 1113 II BGB
      • Sie entsteht nach den Regeln des Schuldrechts und steht nicht im Grundbuch
  • III. Rechtsfolge
    • Die Hypothek ist entstanden
      • Sie erfasst den Haftungsverband der §§ 1120 bis 1131 BGB → S-10.05
      • Der Gläubiger sucht Befriedigung aus dem Grundstück nach § 1147 BGB im Wege der Zwangsvollstreckung → S-10.03

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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