Der Aufbau
- Statthaftigkeit, § 766 I 1 ZPO — Anträge, Einwendungen und Erinnerungen, welche die Art und Weise der Zwangsvollstreckung oder das vom Gerichtsvollzieher dabei zu beobachtende Verfahren betreffen; § 766 II ZPO auch bei Weigerung des Gerichtsvollziehers und bei seinen Kostenansätzen
- Erinnerungsbefugnis — jeder durch die Maßnahme in eigenen Verfahrensrechten Betroffene: Schuldner, Gläubiger, auch ein Dritter
- Zuständigkeit — das Vollstreckungsgericht, § 766 I 1 ZPO
- Rechtsschutzbedürfnis — die Maßnahme dauert an oder wirkt fort
- Begründetheit — die angegriffene Maßnahme verletzt eine Vorschrift des Zwangsvollstreckungsverfahrens
- Rechtsfolge — Aufhebung oder Änderung der Maßnahme; einstweilige Anordnungen nach § 766 I 2 ZPO i.V.m. § 732 II ZPO
6 Hauptpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Statthaftigkeit, § 766 I 1 ZPO · die Weiche: Was wird angegriffen?
- Verfahrensfehler (unpfändbare Sache, fehlende vollstreckbare Ausfertigung, fehlende Zustellung): § 766 ZPO
- materielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch: § 767 ZPO
- Recht eines Dritten am Gegenstand: § 771 ZPO
Durchwirkung: Der Ast bestimmt Rechtsbehelfsart, Gericht und Verfahren; die Erinnerung ist kein Klageverfahren, kennt keine Präklusion nach § 767 II ZPO und keine Frist.
Rechtsfolge · die Weiche: Erinnerung oder sofortige Beschwerde?
- das Vollstreckungsorgan hat noch nicht entschieden: § 766 ZPO
- es liegt eine Entscheidung vor, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte: sofortige Beschwerde, § 793 ZPO
Durchwirkung: Die sofortige Beschwerde ist fristgebunden (§ 569 I 1 ZPO), die Erinnerung nicht.