Die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO)

Prüfungsschema · Sachenrecht · Erstes Staatsexamen · 2 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte · 2 auf der dritten Ebene

Der Aufbau

  • I. Zulässigkeit
    • Statthaftigkeit, § 771 I ZPO — prozessuale Gestaltungsklage eines Dritten, gerichtet auf die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand
    • Zuständigkeit — das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, § 771 I ZPO; ausschließlich, § 802 ZPO; sachlich §§ 23, 71 GVG
    • Parteien — Kläger ist der Dritte, Beklagter der Vollstreckungsgläubiger; wird auch der Schuldner verklagt, sind beide Streitgenossen, § 771 II ZPO
    • Klagebefugnis — die Behauptung, an dem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben
    • Rechtsschutzbedürfnis — die Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht beendet
  • II. Begründetheit
    • Ein die Veräußerung hinderndes Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung — es ist vollständig materiell-rechtlich herzuleiten, beim Sicherungseigentum also nach §§ 929 S. 1, 930 BGB einschließlich Bestimmtheit und Berechtigung
      • Ja — Eigentum · Sicherungseigentum · Vorbehaltseigentum · Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers · Nießbrauch · Besitzpfandrecht
      • Nein — bloß schuldrechtlicher Herausgabeanspruch · Pfand- oder Vorzugsrecht ohne Besitz; dafür § 805 I ZPO auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös
    • Rechtsfolge, § 771 I ZPO — die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand wird für unzulässig erklärt; Einstellung und Aufhebung nach § 771 III 1 ZPO i.V.m. §§ 769, 770 ZPO, die Aufhebung auch ohne Sicherheitsleistung, § 771 III 2 ZPO

2 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte · 2 auf der dritten Ebene

Warum die Punkte so stehen

der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst

Ein die Veräußerung hinderndes Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung · die Weiche: Wessen Gläubiger vollstreckt in das Sicherungsgut?

  • Gläubiger des Sicherungsgebers: der Sicherungsnehmer widerspricht mit seinem Sicherungseigentum
  • Gläubiger des Sicherungsnehmers: der Sicherungsgeber widerspricht, aber nur, solange nach der Sicherungsabrede keine Verwertungsreife eingetreten ist

Durchwirkung: Im zweiten Ast ist der Sicherungsvertrag auszulegen; ist der Sicherungsfall eingetreten, bleibt dem Sicherungsgeber nur die Ablösung der gesicherten Forderung und der Anspruch auf den Übererlös.

4 Normen im Überblick

Schemata, die daran hängen

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