Der Aufbau
- I. Zulässigkeit
- Statthaftigkeit, § 771 I ZPO — prozessuale Gestaltungsklage eines Dritten, gerichtet auf die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand
- Zuständigkeit — das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung erfolgt, § 771 I ZPO; ausschließlich, § 802 ZPO; sachlich §§ 23, 71 GVG
- Parteien — Kläger ist der Dritte, Beklagter der Vollstreckungsgläubiger; wird auch der Schuldner verklagt, sind beide Streitgenossen, § 771 II ZPO
- Klagebefugnis — die Behauptung, an dem Gegenstand ein die Veräußerung hinderndes Recht zu haben
- Rechtsschutzbedürfnis — die Zwangsvollstreckung hat begonnen und ist noch nicht beendet
- II. Begründetheit
- Ein die Veräußerung hinderndes Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung — es ist vollständig materiell-rechtlich herzuleiten, beim Sicherungseigentum also nach §§ 929 S. 1, 930 BGB einschließlich Bestimmtheit und Berechtigung
- Ja — Eigentum · Sicherungseigentum · Vorbehaltseigentum · Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers · Nießbrauch · Besitzpfandrecht
- Nein — bloß schuldrechtlicher Herausgabeanspruch · Pfand- oder Vorzugsrecht ohne Besitz; dafür § 805 I ZPO auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös
- Rechtsfolge, § 771 I ZPO — die Zwangsvollstreckung in den Gegenstand wird für unzulässig erklärt; Einstellung und Aufhebung nach § 771 III 1 ZPO i.V.m. §§ 769, 770 ZPO, die Aufhebung auch ohne Sicherheitsleistung, § 771 III 2 ZPO
2 Hauptpunkte · 7 Unterpunkte · 2 auf der dritten Ebene
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Ein die Veräußerung hinderndes Recht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung · die Weiche: Wessen Gläubiger vollstreckt in das Sicherungsgut?
- Gläubiger des Sicherungsgebers: der Sicherungsnehmer widerspricht mit seinem Sicherungseigentum
- Gläubiger des Sicherungsnehmers: der Sicherungsgeber widerspricht, aber nur, solange nach der Sicherungsabrede keine Verwertungsreife eingetreten ist
Durchwirkung: Im zweiten Ast ist der Sicherungsvertrag auszulegen; ist der Sicherungsfall eingetreten, bleibt dem Sicherungsgeber nur die Ablösung der gesicherten Forderung und der Anspruch auf den Übererlös.