Wenn die Grundschuld den Gläubiger gewechselt hat und der Eigentümer etwas einzuwenden hat. Erkennungszeichen ist die Kette: Der Sachverhalt schildert nicht eine Abtretung, sondern zwei oder drei hintereinander, oft an einen Finanzinvestor ; dafür ist § 1192 Ia BGB im Jahr 2008 geschaffen worden, und die Vorschrift lässt die Einrede aus dem Sicherungsvertrag durch jede noch so lange Kette hindurchwirken.
Zweites Erkennungszeichen ist die Zahlung, die vor der Abtretung liegt: „E hatte das Darlehen bereits vollständig zurückgeführt, als B die Grundschuld an N abtrat.“ Dann ist die Frage nicht, ob N Inhaber wurde, sondern ob er aus der Grundschuld vorgehen darf; darauf antwortet dieses Schema. Liegt die Abtretung vor dem 20. August 2008, prüfst du § 1157 BGB allein.