Der Aufbau
- Statthaftigkeit, § 767 I ZPO — prozessuale Gestaltungsklage des Schuldners mit Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen
- Zuständigkeit — das Prozessgericht des ersten Rechtszuges, § 767 I ZPO; ausschließlich, § 802 ZPO
- Parteien — Kläger ist der Vollstreckungsschuldner, Beklagter der Vollstreckungsgläubiger
- Rechtsschutzbedürfnis — der Titel ist vollstreckbar und noch nicht verbraucht
- Begründetheit — materielle Einwendung gegen den titulierten Anspruch — Erfüllung (§ 362 I BGB), Aufrechnung (§ 389 BGB), Erlass (§ 397 I BGB), Stundung, Rücktritt, Verjährungseinrede (§ 214 I BGB)
- Keine Präklusion, § 767 II ZPO — zulässig nur, soweit der Grund der Einwendung erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung entstanden ist, in der er spätestens hätte geltend gemacht werden müssen
- Vollständigkeitsgebot, § 767 III ZPO — alle bei Klageerhebung möglichen Einwendungen sind geltend zu machen
8 Hauptpunkte
Warum die Punkte so stehen
der Grund für die Reihenfolge — damit du sie nicht auswendig lernst
Keine Präklusion, § 767 II ZPO · die Weiche: Wann ist der Grund entstanden?
- vor diesem Zeitpunkt: die Einwendung ist präkludiert
- danach: sie ist zulässig; bei Gestaltungsrechten kommt es nach h.M. auf die Entstehung des Rechts an, nicht auf seine Ausübung
Durchwirkung: Wer die Aufrechnungslage schon vor Schluss der Verhandlung hatte, kann die später erklärte Aufrechnung nicht mehr vorbringen — die Klage ist insoweit unbegründet.