Das beschleunigte Verfahren ist die Antwort auf einfache Sachen, in denen die Strafe „auf dem Fuß“ folgen soll. Nach § 417 StPO stellt die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht schriftlich oder mündlich den Antrag auf Entscheidung im beschleunigten Verfahren, wenn die Sache aufgrund des einfachen Sachverhalts oder der klaren Beweislage zur sofortigen Verhandlung geeignet ist. Die beiden Voraussetzungen stehen alternativ; ein Geständnis ist typisch, aber nicht erforderlich, und die Notwendigkeit, Zeugen zu vernehmen, hindert nicht.
Der Verfahrensgang ist entschlackt. Ein Zwischenverfahren findet nicht statt: Die Hauptverhandlung wird sofort oder in kurzer Frist durchgeführt, ohne dass es einer Entscheidung über die Eröffnung bedarf, § 418 I 1 StPO; zwischen Antragseingang und Beginn der Hauptverhandlung sollen nicht mehr als sechs Wochen liegen, § 418 I 2 StPO. Geladen wird der Beschuldigte nur, wenn er sich nicht freiwillig stellt oder nicht vorgeführt wird, § 418 II 1 StPO; mit der Ladung wird ihm mitgeteilt, was ihm zur Last gelegt wird, § 418 II 2 StPO, und die Ladungsfrist beträgt vierundzwanzig Stunden, § 418 II 3 StPO. Einer Anklageschrift bedarf es nicht; wird keine eingereicht, wird die Anklage bei Beginn der Hauptverhandlung mündlich erhoben und ihr wesentlicher Inhalt protokolliert, § 418 III 1, 2 StPO. Ist eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu erwarten, wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, für das beschleunigte Verfahren vor dem Amtsgericht ein Verteidiger bestellt, § 418 IV StPO.
Die Grenze zieht § 419 StPO. Nach § 419 I 1 StPO hat das Gericht dem Antrag zu entsprechen, wenn sich die Sache zur Verhandlung in diesem Verfahren eignet. Nach § 419 I 2 StPO darf keine höhere Freiheitsstrafe als ein Jahr und keine Maßregel der Besserung und Sicherung verhängt werden; nach § 419 I 3 StPO ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zulässig. Anders als beim Strafbefehl ist die Freiheitsstrafe auch ohne Bewährung möglich. Die Entscheidung im beschleunigten Verfahren kann bis zur Verkündung des Urteils abgelehnt werden, § 419 II 1 StPO; der Beschluss ist nicht anfechtbar, § 419 II 2 StPO. Wird abgelehnt, beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn hinreichender Tatverdacht besteht, § 419 III StPO — die Ablehnung der Eröffnung steht ihm nicht zu.
Die Beweisaufnahme erleichtert § 420 StPO: Vernehmungen dürfen durch Verlesung von Protokollen und Urkunden ersetzt werden, § 420 I StPO; Erklärungen von Behörden dürfen auch außerhalb des § 256 StPO verlesen werden, § 420 II StPO; beides bedarf der Zustimmung der anwesenden Verfahrensbeteiligten, § 420 III StPO. Nach § 420 IV StPO bestimmt im Verfahren vor dem Strafrichter dieser unbeschadet des § 244 II StPO den Umfang der Beweisaufnahme — die Ablehnungsgründe des § 244 III bis V StPO gelten dort also nicht.