A-8.6 · Zustellung und Rechtskraft, § 410 StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Strafbefehl wird wirksam mit der Zustellung. Nach Nr. 179 I 1 RiStBV muss er dem Angeklagten oder in den Fällen des § 145a StPO seinem Verteidiger förmlich zugestellt werden; die Zustellung richtet sich nach §§ 35, 37 StPO und den dort in Bezug genommenen Vorschriften der Zivilprozessordnung. Sind Einziehungsbeteiligte oder Nebenbetroffene beteiligt, ist auch ihnen zuzustellen, Nr. 179 I 2 RiStBV. Ist der Angeklagte verhaftet, sind Zeitpunkt der Zustellung und eines etwaigen Einspruchsverzichts nach Stunde und Minute festzustellen, Nr. 179 II RiStBV. Dem gesetzlichen Vertreter wird eine Abschrift übersandt, § 409 II StPO, Nr. 179 III RiStBV. Ob eine öffentliche Zustellung möglich ist, ist umstritten; nach wohl überwiegender Auffassung ist sie unzulässig, weil der Angeklagte sonst ohne jede Kenntnis rechtskräftig verurteilt würde.

An die Zustellung knüpft die Einspruchsfrist von zwei Wochen an, § 410 I 1 StPO. Sie wird nach § 43 I StPO berechnet: Der Tag der Zustellung zählt nicht mit, die Frist endet mit Ablauf des Tages der zweiten Woche, der dem Zustellungstag durch seine Benennung entspricht. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags, § 43 II StPO.

Läuft die Frist ab, tritt die Wirkung des § 410 III StPO ein: Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Er verbraucht damit die Strafklage für die gesamte prozessuale Tat nach § 264 I StPO, obwohl er ohne Hauptverhandlung und ohne Beweisaufnahme ergangen ist. Genau daraus folgt die Erleichterung des § 373a I StPO: Die Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten ist zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die allein oder in Verbindung mit den früheren Beweisen die Verurteilung wegen eines Verbrechens begründen — eine Verurteilung, die im Strafbefehlsweg nach § 407 I 1 StPO von vornherein ausgeschlossen war. Im Übrigen gelten nach § 373a II StPO die allgemeinen Wiederaufnahmevorschriften.

ZeitstrahlVom Strafbefehl zur Rechtskraft, § 410 StPO
  1. Zustellung
    Der Strafbefehl wird mit ihr wirksam. Nach Nr. 179 I 1 RiStBV ist er dem Angeklagten oder in den Fällen des § 145a StPO seinem Verteidiger förmlich zuzustellen; die Zustellung richtet sich nach §§ 35, 37 StPO. Ist der Angeklagte verhaftet, sind Zeitpunkt und ein etwaiger Einspruchsverzicht nach Stunde und Minute festzustellen, Nr. 179 II RiStBV
  2. Mittwoch, 8. April
    Beispiel: Zustellung an den Verteidiger, dessen Vollmacht bei den Akten liegt — wirksam nach § 145a I StPO. Der Tag der Zustellung zählt nach § 43 I StPO nicht mit
  3. Zwei Wochen lang
    Die Einspruchsfrist des § 410 I 1 StPO läuft. Fällt ihr Ende auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet sie mit Ablauf des nächsten Werktags, § 43 II StPO
  4. Mittwoch, 22. April
    Fristende — der Tag der zweiten Woche, der dem Zustellungstag durch seine Benennung entspricht, § 43 I StPO
  5. Mit Fristablauf
    Soweit nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 III StPO. Er verbraucht die Strafklage für die gesamte prozessuale Tat nach § 264 I StPO, obwohl er ohne Hauptverhandlung und ohne Beweisaufnahme ergangen ist
  6. Danach
    Genau daraus folgt die Erleichterung des § 373a I StPO: Die Wiederaufnahme zuungunsten ist zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel die Verurteilung wegen eines Verbrechens begründen — eine Verurteilung, die im Strafbefehlsweg nach § 407 I 1 StPO von vornherein ausgeschlossen war. Im Übrigen gelten nach § 373a II StPO die allgemeinen Wiederaufnahmevorschriften

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