Strafbefehl, § 407 I StPO
Im Verfahren vor dem Strafrichter und im Verfahren, das zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehört, können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden.
Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten, § 407 I 3 StPO; durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben, § 407 I 4 StPO.
Der Strafbefehl ist ein schriftliches Verfahren ohne Hauptverhandlung, in dem die Rechtsfolgen der Tat auf Antrag der Staatsanwaltschaft festgesetzt werden. § 407 I 1 StPO nennt drei Grundvoraussetzungen: Es muss sich um ein Vergehen handeln (§ 12 II StGB), das Verfahren muss vor dem Strafrichter geführt werden oder zur Zuständigkeit des Schöffengerichts gehören, und die Staatsanwaltschaft muss einen schriftlichen Antrag stellen. Nach § 407 I 2 StPO stellt sie diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet; nach § 407 I 3 StPO ist der Antrag auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten; nach § 407 I 4 StPO wird durch ihn die öffentliche Klage erhoben.
Zwei Voraussetzungen ergeben sich mittelbar. Erforderlich ist der hinreichende Tatverdacht — das folgt aus § 408 II 1 StPO, wonach der Richter den Erlass ablehnt, wenn er den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig erachtet, und entspricht dem Maßstab des § 170 I StPO. Und die Rechtsfolgen müssen im Katalog des § 407 II StPO stehen (siehe A-8.2). Obwohl § 407 I 1 StPO auch das Schöffengerichtsverfahren nennt, ist der Strafbefehl dort praktisch ausgeschlossen: Bei einem Vergehen mit einer Rechtsfolge von höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe ist stets der Strafrichter zuständig, § 25 Nr. 2 GVG. Die Ausnahme führt über § 408a StPO (siehe A-8.8).
Die Beurteilung, ob eine Hauptverhandlung erforderlich ist, konkretisiert die Verwaltungsvorschrift. Nach Nr. 175 II 1 RiStBV soll der Erlass nur beantragt werden, wenn der Aufenthalt des Beschuldigten bekannt ist, so dass in der regelmäßigen Form zugestellt werden kann; sonst kommt die vorläufige Einstellung nach § 154f StPO in Betracht, die allerdings voraussetzt, dass die öffentliche Klage noch nicht erhoben ist. Nach Nr. 175 III 1 RiStBV soll von dem Antrag nur abgesehen werden, wenn die vollständige Aufklärung der Rechtsfolgenumstände oder Gründe der Spezial- oder Generalprävention eine Hauptverhandlung geboten erscheinen lassen — und nach Nr. 175 III 2 RiStBV nicht schon deshalb, weil ein Einspruch zu erwarten ist. Der Vermerk nach § 169a StPO ist auch hier zu fertigen, Nr. 175 I RiStBV.
- Ein Vergehen§ 407 I 1 StPO verlangt eine Tat, die Vergehen im Sinne des § 12 II StGB ist
- Verfahren vor dem Strafrichter oder Zuständigkeit des Schöffengerichts§ 407 I 1 StPO. Beim Schöffengericht ist der Weg praktisch ausgeschlossen: Bei einem Vergehen mit einer Rechtsfolge von höchstens einem Jahr Freiheitsstrafe ist stets der Strafrichter zuständig, § 25 Nr. 2 GVG; die Ausnahme führt über § 408a StPO
- Ein schriftlicher Antrag der Staatsanwaltschaftsie stellt ihn, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht für erforderlich erachtet, § 407 I 2 StPO. Er ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten, § 407 I 3 StPO, und durch ihn wird die öffentliche Klage erhoben, § 407 I 4 StPO
- Hinreichender Tatverdachtmittelbar aus § 408 II 1 StPO, wonach der Richter den Erlass ablehnt, wenn er den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig erachtet; der Maßstab entspricht dem des § 170 I StPO
- Eine Rechtsfolge aus dem Katalog des § 407 II StPOund der Vermerk nach § 169a StPO ist auch hier zu fertigen, Nr. 175 I RiStBV