A-8.7 · Einspruch, Beschränkung, Rücknahme, Verwerfung (§§ 410, 411 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der Einspruch ist form- und fristgebunden: schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, binnen zwei Wochen nach Zustellung, bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, § 410 I 1 StPO. Nach § 410 I 2 StPO gelten §§ 297 bis 300 StPO und § 302 I 1, II StPO entsprechend — der Verteidiger kann ihn also einlegen, aber nicht ohne ausdrückliche Ermächtigung zurücknehmen. Er kann nach § 410 II StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden, etwa auf den Rechtsfolgenausspruch oder nur auf die Höhe der Tagessätze; im Übrigen tritt Teilrechtskraft ein.

Ist der Einspruch verspätet oder sonst unzulässig, wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen; dagegen ist die sofortige Beschwerde zulässig, § 411 I 1 StPO. Andernfalls wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt, § 411 I 2 StPO. Eine Ausnahme enthält § 411 I 3 StPO: Ist der Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung von Angeklagtem, Verteidiger und Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden; von der Festsetzung im Strafbefehl darf dabei nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden, und gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.

In der Hauptverhandlung kann sich der Angeklagte durch einen Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht vertreten lassen, § 411 II 1 StPO; die allgemeine Verteidigervollmacht genügt dafür nicht, und die Bestellung als Pflichtverteidiger ersetzt sie ebenso wenig. § 411 II 2 StPO erklärt § 420 StPO für anwendbar, so dass die vereinfachte Beweisaufnahme des beschleunigten Verfahrens gilt (siehe A-8.9). Klage und Einspruch können bis zur Verkündung des Urteils im ersten Rechtszug zurückgenommen werden, § 411 III 1 StPO; nach Beginn der Hauptverhandlung ist dafür über § 411 III 2 StPO i. V. m. § 303 S. 1 StPO die Zustimmung des Gegners erforderlich: für die Rücknahme des Einspruchs die der Staatsanwaltschaft, für die Rücknahme der Klage die des Angeklagten. Bei einem Strafbefehl nach § 408a StPO kann die Klage nicht zurückgenommen werden, § 411 III 3 StPO. Ein Verschlechterungsverbot besteht nicht: Das Gericht ist bei der Urteilsfällung an den Ausspruch des Strafbefehls nicht gebunden, soweit Einspruch eingelegt ist, § 411 IV StPO.

Bleibt der Angeklagte aus, verweist § 412 S. 1 StPO auf § 329 I, III, VI, VII StPO: Der Einspruch wird ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen, wenn weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist. Der Angeklagte kann binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils Wiedereinsetzung beanspruchen, § 329 VII 1 StPO; darüber ist er zu belehren, § 329 VII 2 StPO.

Gegen Wehrkamp ist in Reddenberg ein Strafbefehl über neunzig Tagessätze zu je 60 Euro ergangen. Sein Verteidiger legt Einspruch ein und beschränkt ihn ausdrücklich auf die Höhe der Tagessätze; Wehrkamp verdiene seit März nur noch 1.400 Euro netto. Der Strafrichter beraumt Termin zur Hauptverhandlung an.

Das muss nicht sein. Der Einspruch kann nach § 410 II StPO auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden; im Übrigen tritt Teilrechtskraft ein, hier also hinsichtlich des Schuldspruchs und der Zahl der Tagessätze. Ist er auf die Höhe der Tagessätze beschränkt, kann das Gericht nach § 411 I 3 StPO mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden.

Zwei Grenzen gelten dabei: Von der Festsetzung im Strafbefehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten abgewichen werden, und gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Fehlt eine der drei Zustimmungen, bleibt es bei der Hauptverhandlung nach § 411 I 2 StPO.

Falle. Der Strafbefehl taucht im Urteil nach zulässigem Einspruch nicht auf — er wird weder aufgehoben noch bestätigt. Nur bei einem auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch nimmt der Tenor auf ihn Bezug.

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