§ 408 StPO regelt drei Reaktionen des Richters auf den Antrag. Erstens die Zuständigkeitskorrektur: Hält der Vorsitzende des Schöffengerichts den Strafrichter für zuständig, gibt er die Sache durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft an diesen ab; der Beschluss bindet den Strafrichter, und der Staatsanwaltschaft steht die sofortige Beschwerde zu, § 408 I 1 StPO. Umgekehrt legt der Strafrichter, der das Schöffengericht für zuständig hält, die Akten dessen Vorsitzendem vor, § 408 I 2 StPO. Hält der Strafrichter das Landgericht für zuständig, führt kein Weg des § 408 StPO weiter: Nach herrschender Auffassung erklärt er sich durch Beschluss für sachlich unzuständig — eine Vorlage nach § 209 II StPO analog scheidet aus, weil das Landgericht keinen Strafbefehl erlassen darf, und eine Zurückweisung nach § 408 II StPO wäre unangemessen, weil sie über § 211 StPO beschränkten Strafklageverbrauch auslöste.
Zweitens die Ablehnung: Erachtet der Richter den Angeschuldigten nicht für hinreichend verdächtig, lehnt er den Erlass ab, § 408 II 1 StPO. Diese Entscheidung steht nach § 408 II 2 StPO dem Beschluss gleich, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt worden ist — mit den Folgen der §§ 204, 210 II, 211 StPO: Die Staatsanwaltschaft kann sofortige Beschwerde einlegen, und die Klage kann nur aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel wieder aufgenommen werden. Vorher ist die Staatsanwaltschaft nach § 33 II StPO zu hören.
Drittens die Erlasspflicht und ihre Kehrseite: Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn dem Erlass keine Bedenken entgegenstehen, § 408 III 1 StPO. Hat er Bedenken, ohne Hauptverhandlung zu entscheiden, oder will er von der rechtlichen Beurteilung abweichen oder eine andere Rechtsfolge festsetzen, und beharrt die Staatsanwaltschaft auf ihrem Antrag, beraumt er Hauptverhandlung an, § 408 III 2 StPO. Mit der Ladung wird dem Angeklagten eine Abschrift des Strafbefehlsantrags ohne die beantragte Rechtsfolge mitgeteilt, § 408 III 3 StPO. Vorgeschaltet ist der Verständigungsversuch: Nach Nr. 178 I RiStBV teilt der Richter seine Auffassung zunächst der Staatsanwaltschaft mit und bittet um Äußerung; tritt sie bei, gibt sie die Akten mit geändertem Entwurf zurück, Nr. 178 II 1 RiStBV.