A-8.4 · Inhalt und Form des Strafbefehls, § 409 StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

§ 409 I 1 StPO listet sieben Bestandteile des Strafbefehls: die Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter (Nr. 1), den Namen des Verteidigers (Nr. 2), die Bezeichnung der Tat, Zeit und Ort ihrer Begehung und die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der Straftat (Nr. 3), die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes (Nr. 4), die Beweismittel (Nr. 5), die Festsetzung der Rechtsfolgen (Nr. 6) und die Belehrung über den Einspruch nebst Frist und Form sowie den Hinweis auf Rechtskraft und Vollstreckbarkeit (Nr. 7). Ergänzend ordnet § 409 I 2 StPO die Belehrung nach § 268a III StPO oder § 268c S. 1 StPO an, wenn Freiheitsstrafe verhängt, mit Strafvorbehalt verwarnt oder ein Fahrverbot angeordnet wird; nach § 409 II StPO wird der Strafbefehl auch dem gesetzlichen Vertreter mitgeteilt.

Die Bestandteile Nr. 3 und Nr. 4 entsprechen dem Anklagesatz des § 200 I 1 StPO — konkreter Sachverhalt mit Zeit, Ort und allen, auch subjektiven, Tatbestandsmerkmalen, dann die gesetzlichen Merkmale, dann die Paragrafenkette. Der sichtbarste Unterschied zur Anklageschrift ist die direkte Anrede: „Am 7. März 2026 fuhren Sie gegen 21.40 Uhr …“ Nach Nr. 177 I 1, 2 RiStBV muss der Entwurf klar, übersichtlich und leicht verständlich sein und darf sich nicht darauf beschränken, die Straftat formelhaft mit den Worten des Gesetzes zu bezeichnen.

Die zweite Besonderheit ist die Festsetzung der Rechtsfolgen nach § 409 I 1 Nr. 6 StPO: Sie wird ausgesprochen, nicht beantragt. Die Angabe der Gesamtsumme einer Geldstrafe verlangt das Gesetz nicht; sie ist praxisüblich, aber eine vermeidbare Fehlerquelle. Die dritte Besonderheit ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach § 409 I 1 Nr. 7 StPO, deren Fehlen keine Zustellungsmängel, aber Wiedereinsetzungsgründe erzeugt (siehe A-8.6).

Verfahrenstechnisch reicht die Staatsanwaltschaft nach Nr. 176 I 1 RiStBV einen Strafbefehlsentwurf ein und beantragt, einen Strafbefehl dieses Inhalts zu erlassen; nach Nr. 176 II RiStBV sind die für Zustellung und Mitteilungen nötigen Durchschläge beizufügen.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema