A-8.3 · Der Pflichtverteidiger beim Strafbefehl, § 408b StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 408b StPO besteht aus einem einzigen Satz: „Erwägt der Richter, dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlaß eines Strafbefehls mit der in § 407 Abs. 2 Satz 2 genannten Rechtsfolge zu entsprechen, so bestellt er dem Angeschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, einen Pflichtverteidiger.” Die Norm ist damit ausschließlich auf einen Fall zugeschnitten: die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr.

Sie ist die Kehrseite des § 407 II 2 StPO. Weil die Freiheitsstrafe im schriftlichen Verfahren nur gegen einen verteidigten Angeschuldigten festgesetzt werden darf, muss der Verteidiger notfalls beschafft werden. Der Gesetzgeber hat den Verteidigerbeistand als Ausgleich für den Verzicht auf die Hauptverhandlung gedacht: Wer über eine Freiheitsstrafe ohne mündliche Verhandlung entscheiden lässt, soll wenigstens anwaltlich beraten sein, ob er Einspruch einlegt.

Zwei Konsequenzen sind zu ziehen. Erstens ist die Bestellung Voraussetzung des Erlasses, nicht seine Folge: Der Richter bestellt, bevor er den Strafbefehl erlässt, und stellt erst danach zu. Zweitens muss die Staatsanwaltschaft die Bestellung nicht beantragen; § 408b StPO adressiert allein den Richter. Empfehlenswert ist der Hinweis dennoch, weil sonst leicht übersehen wird, dass § 407 II 2 StPO gesperrt ist. Nach Nr. 176 I 3 RiStBV schlägt die Staatsanwaltschaft in diesen Fällen zugleich geeignete Auflagen und Weisungen vor.

Ergeht der Strafbefehl mit Freiheitsstrafe, ohne dass ein Verteidiger vorhanden oder bestellt worden ist, fehlt es an der Voraussetzung des § 407 II 2 StPO. Der Strafbefehl wird gleichwohl mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig; abgeholfen wird über den Einspruch und, wenn die Frist verstrichen ist, über die Wiedereinsetzung.

Falle. § 408b StPO hat keine Absätze. Ein Zitat als „§ 408b I StPO” verrät, dass die Norm nicht nachgelesen wurde.

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