A-8.8 · Der Strafbefehl nach Eröffnung des Hauptverfahrens, § 408a StPO

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 408a StPO ist die Notbremse für ein Verfahren, das eröffnet ist, aber nicht verhandelt werden kann. Nach § 408a I 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht einen Strafbefehlsantrag stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 I 1, 2 StPO vorliegen und wenn der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung kann der Antrag mündlich gestellt werden; sein wesentlicher Inhalt ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen, § 408a I 2 StPO. Nach § 408a I 3 StPO finden § 407 I 4 StPO und § 408 StPO keine Anwendung — die öffentliche Klage ist bereits erhoben, ein zweites Mal wird sie nicht erhoben.

Für die Fallgruppen des „wichtigen Grundes“ gibt Nr. 175a RiStBV vier Beispiele:

  • der Angeklagte wohnt mit bekanntem Aufenthalt im Ausland und eine Einlieferung wäre nicht möglich oder nicht angemessen (lit. a)
  • er bleibt wegen längerer Krankheit entschuldigt fern, ist aber im Übrigen verhandlungsfähig (lit. b)
  • er bleibt fern, und nach § 232 StPO kann ohne ihn nicht verhandelt werden (lit. c)
  • der unmittelbaren Beweisaufnahme stehen erhebliche Hindernisse entgegen, die Voraussetzungen des § 251 I Nr. 3 StPO liegen nicht vor, der Sachverhalt ist aber nach Aktenlage genügend aufgeklärt (lit. d)

Die Entscheidung des Richters ist enger gefasst als sonst: Er hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408 III 1 StPO vorliegen; andernfalls lehnt er ihn durch unanfechtbaren Beschluss ab und setzt das Hauptverfahren fort, § 408a II StPO. Die Möglichkeit, bei Bedenken Hauptverhandlung anzuberaumen (§ 408 III 2 StPO), entfällt, weil das Hauptverfahren ohnehin eröffnet ist.

Zwei Besonderheiten schließen sich an. § 408a StPO ist der einzige praktische Fall, in dem ein Strafbefehl vom Schöffengericht erlassen wird — etwa wenn wegen eines sachlichen Zusammenhangs gemeinsam eröffnet wurde und nur gegen einen Angeklagten der Antrag gestellt wird. Und nach § 411 III 3 StPO kann die Klage nach einem Strafbefehl im Verfahren nach § 408a StPO nicht zurückgenommen werden — die Sperre des § 156 StPO wirkt fort.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema