A-8.19 · Einspruch gegen den Strafbefehl und Wiedereinsetzung gegen die Einspruchsfrist (§ 410 StPO, §§ 44 bis 47 StPO)

Strafrecht II · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Der Strafbefehl wird rechtskräftig, wenn der Angeklagte nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegt, § 410 I 1 StPO. Er steht dann einem rechtskräftigen Urteil gleich, § 410 III StPO. Form und Fristberechnung des Einspruchs stehen in A-8.6 und A-8.7. Ein verspäteter Einspruch wird ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen, § 411 I 1 StPO.

Für den Angeklagten gibt es danach zwei verschiedene Wege. War der Einspruch in Wahrheit rechtzeitig, greift er die Verwerfung mit der sofortigen Beschwerde an, § 411 I 1 StPO. Hat er die Frist wirklich versäumt, bleibt allein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, §§ 44 bis 47 StPO. Prüfe deshalb zuerst das Zustellungsdatum, bevor du einen der beiden Wege wählst.

Hat der Angeklagte die Frist unverschuldet versäumt, gewährt das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, § 44 S. 1 StPO. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre, § 45 I 1 StPO. Die Tatsachen sind bei der Antragstellung oder im Verfahren glaubhaft zu machen, § 45 II 1 StPO. Innerhalb der Antragsfrist ist der Einspruch nachzuholen, § 45 II 2 StPO. Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache berufen gewesen wäre, § 46 I StPO.

Die Entscheidung über den Antrag hat zwei Richtungen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, ist das nicht anfechtbar, § 46 II StPO, und der nachgeholte Einspruch gilt als rechtzeitig. Verwirft es den Antrag, ist die sofortige Beschwerde zulässig, § 46 III StPO. Der Antrag allein hält die Vollstreckung des Strafbefehls nicht auf, § 47 I StPO. Das Gericht kann aber einen Aufschub der Vollstreckung anordnen, § 47 II StPO.

Der Strafbefehl wird Ferdinand Oelkers am Mittwoch, dem 6. Mai 2026, durch Niederlegung zugestellt. Herr Oelkers liegt vom 5. Mai bis zum 15. Juni 2026 nach einem Unfall im Krankenhaus und ist bis dahin nicht ansprechbar. Die Versäumung der Frist, die am 20. Mai 2026 abgelaufen ist, ist damit unverschuldet im Sinne des § 44 S. 1 StPO.

Am Montag, dem 15. Juni 2026, wird er entlassen und erfährt von dem Strafbefehl. Damit fällt das Hindernis weg. Eine Woche später, am Montag, dem 22. Juni 2026, endet die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag, § 45 I 1 StPO. Sein Verteidiger legt bis dahin Einspruch ein und stellt den Antrag, § 45 II 2 StPO. Zur Glaubhaftmachung legt er die ärztliche Bescheinigung vor, § 45 II 1 StPO.

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